Petition: Bergbau - Änderung des Bundesberggesetzes: Bewahrung der Lebensqualität

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Petition: Bergbau - Änderung des Bundesberggesetzes: Bewahrung der Lebensqualität

 

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen,
unter § 1 Nr. 4 Bundesberggesetz den Zweck des Bundesberggesetzes um den Aspekt „Bewahrung der bisherigen Lebensqualität der von Maßnahmen nach § 2 Bundesberggesetz betroffenen Menschen“ zu erweitern.

 

 

Begründung


Seit einigen Jahren sind insbesondere Großkonzerne dazu übergegangen, unter- und oberirdisch Land aufzukaufen und zu Industrielandschaften umzubauen, um dort zum Beispiel Gas zwischen zu lagern (vgl. § 2 Abs. 2 Bundesberggesetz).

§ 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes spricht insofern als Zweck des Gesetzes lediglich davon, die „Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.“

Die Bewahrung der Lebensqualität der von einer unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Maßnahme betroffenen Bürger würde deutlich über die in § 1 Nr. 3 Bundesberggesetz genannte Gefahrenabwehr hinausgehen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit „Qualität des Lebens“ vorwiegend der Grad des Wohlbefindens eines Menschen oder einer Gruppe von Menschen beschrieben. Maßgebliche Faktoren sind dabei unter anderem materieller Wohlstand, Gesundheit, Natur. Nach einer grundlegenden WHO-Definition umfasst Lebensqualität in Anlehnung an „Gesundheit“ das körperliche, psychische und soziale Befinden eines Individuums.

Der Begriff der „Lebensqualität“ geht damit über die beispielsweise in der TA-Lärm und TA-Luft genannten Kriterien hinaus und bezieht auch Aspekte wie Nutzung des unmittelbaren Lebensraumes und der unmittelbaren Umgebung als Ruhe- und Erholungszone der dort lebenden Menschen im Sinne eines Bestands- und Nutzungsschutzes mit ein.

Die bisherige Gesetzespraxis schreibt lediglich Obergrenzen für die gesundheitliche Belastbarkeit von Menschen fest (vgl. TA-Lärm / TA-Luft). Demgegenüber zielt die genannte Gesetzesänderung darauf ab, individuelle ortsbezogene Kriterien, die die Lebensqualität von Menschen am konkreten Ort und in der konkreten Umweltsituation berücksichtigen, in die Entscheidung zur Genehmigung einzubeziehen. Dazu sollte eine konkrete Vorher/Nachher-Analyse hinsichtlich der Auswirkungen, die Maßnahmen nach § 2 Bundesberggesetz auf die konkrete Lebensqualität der individuell betroffenen Menschen haben werden, vorgenommen werden. Diese Analyse sollte als wesentliches Abwägungskriterium bei der Entscheidung zur Genehmigung von Einrichtungen nach § 2 Bundesberggesetz Berücksichtigung finden.

 

 

Ende der Mitzeichnungsfrist:

23.06.2010

 

Hauptpetent:

Kristina Reitz

 

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